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23
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January
2024
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Bild-/Äußerungsrecht

Frühe Micky Maus: kein urheberrechtlicher Figurenschutz mehr

Seit dem 1. Januar 2024 sind die originalen schwarz-weiß-Versionen von Micky und Minnie Maus von 1928 aus dem Disney-Kurzfilm „Steamboat Willie“ gemeinfrei, d.h. es besteht für diese Figuren kein urheberrechtlicher Schutz mehr. Vor diesem Hintergrund wurde gerade ein erster Horror-Film mit einem „Killer-Micky“ im Ur-Gewand von einem sog. „Dritten“ produziert. Die Disney Company, die bis Ende 2023 sämtliche Urheberrechte an allen Micky-/Minnie-Versionen hatte, wird dies nun hinnehmen müssen. Die Urheberechte an den vielen anderen, modernen Micky Maus Versionen hingegen laufen noch. Nicht abgelaufen sind auch die Markenrechte, und zwar für alle Versionen. Diese können unbegrenzt verlängert werden. Jeder unautorisierte Gebrauch wurde in der Vergangenheit immerhin von einem Heer von Anwälten verfolgt. Einen „Killer-Micky“ in Gestalt von 1928 auch als Logo – jedenfalls auf einem (fremden) Produkt - wird es daher wohl noch lange nicht geben.

Das US-Copyright-Gesetz zum Ende der Schutzfrist wurde u.a. mit Rücksicht auf die „Micky Maus“ mehrfach bearbeitet und ausgeweitet. Sprichwörtlich nennt man es daher auch das „Micky-Maus-Schutzgesetz“. Das US-amerikanische Urheberrecht gilt– wie in Deutschland - bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Stehen diese nachdem Prinzip „work made for hire“ (U.S. Copyright Law) aber im Eigentum eines Unternehmens, laufen sie bis zu 95 Jahre nach ihrer ersten Veröffentlichung, so wie auch im Fall der Micky Maus. Die ersten Micky-Maus-Filme wurden zwar von dem Trickfilmzeichner Ub Iwerks alleine gezeichnet, nachdem dieser aber ein Mitarbeiter von dem Filmproduzenten Walt Disney war, lagen die Rechte von Anfang an bei den Walt-Disney-Studios.  

Auch in Deutschland sind Comic-Figuren nach dem Urheberrecht in aller Regel geschützt, und zwar bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Erfinders. Urheber in Deutschland kann – anders als in den USA - nur der tatsächliche „Schöpfer“ sein. Hätte der Trickfilmzeichner Ub Iwerks seine Figuren also in Deutschland gezeichnet, wäre er der alleinige Rechteinhaber geworden. Comic-Figuren gelten nach dem Urheberrecht als Werke der "bildenden Kunst", sofern diese eine hinreichende Individualität bzw. gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Der Urheberschutz gilt für jede einzelne Zeichnung und besteht losgelöst von der Comic-Geschichte.

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5
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July
2023
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Künstliche Intelligenz

Comic “Zarya of the Dawn”/ US-Behörde: KI kein Werkzeug

Im Februar 2023 hat das U.S. Copyright Office über den Urheberrechtsschutz des Comics „Zarya of the Dawn“ neu entschieden. Text sowie die Konzeption von Text/ Bild bleiben geschützt, die Bilder aber sind nun doch gemeinfrei. Erst im Nachgang hatte man realisiert, dass die Illustrationen von dem KI-Programm Midjourney erzeugt wurden. Die Ergebnisse von Midjourney aber seien nicht vorhersehbar, das Programm könne daher auch nicht als Werkzeug der Autorin gesehen werden und nur durch Menschenhand erzeugte Ergebnisse seien schutzfähig, so die Begründung.

Der rechtliche Ausgangspunkt bei der Frage „sind von KI-Tools erzeugte Ergebnisse urheberrechtlich schutzfähig?“ ist in den USA somit ähnlich wie im deutschen Urheberrecht. Die KI selbst kann auch bei uns kein Künstler sein. Zwar steht es mittlerweile außer Frage, dass intelligente Maschinen „Kunst“ – zumindest nachdem Verständnis des gängigen Kunstmarkts - schaffen können. Auch können sie heute schon – zumindest ansatzweise (aber eben noch ohne Emotionen/Bewusstsein) - „kreativ“sein, wenn sie komplexe Handlungen selbstständig ausführen und dabei teils eigentümliche Erzeugnisse schaffen. So hat z.B. die KI-Anwendung DeepDream den Anstoß für einen neuen Kunststil gegeben. Dieser erinnert an die von Menschen beschriebenen Bilder, die diese unter dem Einfluss von LSD „gesehen“ haben. Dennoch sind die Ergebnisse von KI-Programmen urheberrechtlich nur geschützt, wenn menschliche Anweisungen (z.B. Auswahl Trainingsdaten, Vor-/Nach-Justieren, plötzliches Stoppen) für diese entscheidungserheblich waren. Die Nutzer sind in solchen Fällen Ingenieure und Künstler in einem. Urheberrechtlich ist die intelligente Maschine dann –ähnlich wie eine Kamera – nur ein Werkzeug des Anwenders. Reine KI-generierte „Kunst“, wie z.B. das berühmte Portrait „Edmond de Belamy“, signiert mit dem Algorithmus, ist rein urheberrechtlich gesehen dagegen frei. Solche (freien) KI-Erzeugnisse können dann nur als Teil z.B. einer künstlerischen Performance (mit-) geschützt sein.

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5
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July
2023
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Satire/Karikatur/ Parodie/Pastiche

Jeff Koons/ Skulptur „Fait d´ hiver“/ Pastiche

2021 verurteilte ein Berufungsgericht in Paris den amerikanischen Künstler Jeff Koons und das Centre Pompidou wegen seiner Skulptur „Fait d´ hiver“ auf Unterlassung und Schadensersatz. Dem Künstler wurde vorgeworfen, wesentliche Merkmale einer Werbefotografie aus den 80er Jahren unerlaubt nachgeahmt zu haben. Die Werbung (schwarz-weiß Fotografie) eines französischen Bekleidungsherstellers zeigte ein Schwein vor einer auf dem Rücken liegenden Frau, die mit einem Mantel bekleidet war. Jeff Koons verwandelte dieses Motiv in eine „Schweineskulptur“ aus Porzellan. Seit 2014 war diese im Centre Pompidou ausgestellt. Die Urheberrechtsverletzung wurde damit begründet, dass die Ähnlichkeiten – trotz einiger Unterschiede - zwischen beiden Werken überwiegen würden. Die originellen bzw. prägenden Werkteile (Haltung der Frau, Gesichtsausdruck, Haarsträhne, Position des Schweins zur Frau) der Fotografie seien von Koons übernommen wurden.

Nach der neuen Pasticheschranke im deutschen Urheberrecht (§ 51 a UrhG) wäre dieser Fall in Deutschland vermutlich anders entschieden worden. Seitdem nämlich sollen zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken urheberrechtliche Eingriffe rechtfertigen. Gerade die „referenzielle Kunst“, wie die von Jeff Koons, müsste demnach von dieser Schranke profitieren. Seine Kunst nämlich ist das Kopieren bzw. das Plagiat. Alltägliches wie z.B. Filme, Werbung, Kitsch werden von ihm aufgegriffen und nach seinem Kunstverständnis verarbeitet, d.h. „verschärft“, „poliert“ oder auf andere Weise herausgehoben und als Kunstwerk deklamiert. So wurde die liegende Frau schließlich nackter, das Schwein bekam einen lüsternen Gesichtsausdruck und ein Pinguin wurde dem Schwein zur Seite gestellt.

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5
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July
2023
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Bild-/Äußerungsrecht

Formalbeleidigung/ absolute Grenze/ Meinungsfreiheit

Darf etwa der FDP-Politiker Wolfgang Kubicki den türkischen Staatspräsidenten auf einer Wahlkampfveranstaltung in Anspielung auf dessen - wohl aus deutscher Sicht nicht unproblematischen - Flüchtlingspolitik als „kleine Kanalratte“ bezeichnen oder darf ein Amtsrichter als „menschlicher Albtraum“ bezeichnet werden? Wohl eher nein!

Auch polemische oder verletzende Angriffe dieser Art fallen zwar unter die nach Art. 5 I GG geschützte Meinungsäußerung. Der Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) kann jedoch diesen Grundrechtsschutz begrenzen. Dafür ist in aller Regel eine Abwägung zwischen der Ehrverletzung und der Meinungsfreiheit erforderlich. Eine solche Abwägung ist im Grundsatz offen. Kriterien einer solchen Abwägung können u.a. sein: Grad der Ehrverletzung, Machtkritik, Anlass, Form der Äußerung schriftlich/mündlich, Situation spontan/bedacht, Breitenwirkung. In Ausnahmefällen aber fällt eine Abwägung aus, so wenn die Ehrverletzung einen Angriff auf die Menschenwürde (Art. 1 GG) darstellt. Man spricht dann von einer unzulässigen Schmähung (persönliche Diffamierung steht im Vordergrund und nicht die sachliche Auseinandersetzung) oder von einer Formalbeleidigung (Unterfall der Schmähung bei Verwendung einer tabuisierten Begrifflichkeit).

Den türkischen Präsidenten Erdoğan in der Öffentlichkeit mit einem Tier, wie einer „Kanalratte“ zu vergleichen, lässt sich sachlich kaum herleiten. Auch wenn diese Äußerung vermutlich spontan gefallen ist, stellt sie daher wohl eher einen Prototyp einer Formalbeleidigung dar. Einen Menschen nämlich als „Ratte“ zu bezeichnen, entspricht der Bezeichnung etwa eines Menschen als „Schwein“, die gemeinhin als sozial absolut tabuisiert gilt, wie das OLG Köln erst entschieden hat.

Vergleichbar mit Böhmermanns raffinierten und vielschichtigen „Schmähgedicht“ etwa ist dieser Fall nicht. Kubickis Äußerung ist auf einer Wahlkampfveranstaltung gefallen und nicht etwa im Rahmen einer satirischen Sendung, in der Äußerungen regelmäßig nicht wörtlich zu nehmen und insofern äußerungsrechtlich „privilegiert“ sind. Auch die Bezeichnung eines Amtsträgers als „Menschlicher Abschaum“ stellt, wie 2022 das BayObLG entschieden hat, eine Formalbeleidigung dar, da diese Äußerung – so das Gericht - das absolute Mindestmaß an Respekt vermissen lässt.

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July
2023
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Satire/Karikatur/ Parodie/Pastiche
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Bild-/Äußerungsrecht

Böhmermann/ Schmähgedicht/ BVerfGE

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2022 – 1 BvR 2026/19 – (Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde von Jan Böhmermann, alle sexuell konnotierten Strophen des „Schmähgedichts“ bleiben verboten) kam überraschend und ist enttäuschend zugleich: (1) Das Karlsruher-Gericht hatte vor seiner Entscheidung Stellungnahmen von den einschlägigen Fachverbänden eingeholt. Diese hatten die Stattgabe der Verfassungsbeschwerde eigentlich empfohlen und damit die strittige Rechtsfrage offensichtlich für klärungsbedürftig erachtet.

(2) Dass das Schmähgedicht ein Sammelsurium übelster Beschimpfungen gegenüber dem türkischen Staatspräsidenten beinhaltet, die einzeln betrachtet und wörtlich verstanden, die Grenzen des Zulässigen überschreiten, stand nie außer Frage. Andererseits aber ist das Gedicht Teil eines komplexen satirischen Frage-Antwort-Spiels bzw. Teil eines - unter den Schutzbereich der Kunstfreiheit - fallendes Gesamtkunstwerk mit politischem Hintergrund. Einzelne Teile hätten somit nicht losgelöst vom Gesamtzusammenhang interpretiert werden dürfen. Auch ist scharfe Machtkritik erlaubt, sofern sie nicht ohne jedweden sachlichen Bezug erfolgt und insoweit keine „Schmähkritik“ darstellt. Selbst sexuelle, aber offensichtlich fiktive Anspielungen können unter dieser Prämisse zulässig sein.

Böhmermann wollte in einer Art satirischen Lehrstunde - als Gegenposition zu den Praktiken des türkischen Staatspräsidenten – die „echten“ Grenzen von Meinungs-/Kunstfreiheit aufzeigen und sprach dabei beispielhaft das „Unvorstellbare“ aus. Böhmermanns Anliegen, das sich über die gesamte Nummer durchzog, war im Kern also kein persönlicher Affront gegen Erdoğan, sondern ein ernstzunehmendes politisches. Die Radikalität bzw. Absurdität seiner Aussagen – insbesondere durch die sexuell konnotierten und von den Hamburger Gerichten bereits verbotenen Passagen - haben dieses Anliegen mit den Stilmitteln der Satire (Entstellung, Verzerrung, Übertreibung) lediglich eindringlich veranschaulicht. Letztlich kann man es auch als eine Art „Gegenschlag“ (Recht auf Gegenschlag) verstehen, der das radikale Vorgehen Erdoğans im Umgang mit Journalisten auf andere Weise spiegelt. Schade, dass das Bundesverfassungsgericht zu dieser besonderen Fallkonstellation (bewusst rechtswidrige Äußerungen als Ausdruck eines satirischen „Gegenschlages“) letztlich nicht Stellung bezogen hat.

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July
2023
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Recht auf Vergessen

Online-Archive

2019 hat das Bundesverfassungsgericht mit seinen bemerkenswerten Beschlüssen „Recht auf Vergessen I“ sowie „Recht auf Vergessen II“ auf die permanente Verfügbarkeit von Informationen aus dem Internet reagiert und in bestimmten Fällen die „Chance zum Neubeginn“ als einen essenziellen Bestandteil des Persönlichkeitsschutzes anerkannt. Auch die Anbieter von Online-Pressearchiven können seitdem auf „Vergessen“ in Anspruch genommen werden.

Für Informationen im Kommunikationszusammenhang aber gelten nicht die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie für Suchmaschinen, sondern die äußerungsrechtlichen Grundsätze des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs (§§ 1004, 823 BGB i.V. m. mit Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 GG). So dürfen Altmeldungen (solange sie nicht nur belanglose Informationen enthalten, vgl. BGH 2020 – VI ZR 405/18) nicht mehr ohne weiteres in Online-Archiven zum Abruf langfristig bereitgehalten werden. Die Betroffenen müssen ihre schutzwürdigen Interessen (gewichtige Belastung vs. geringe/keine öffentliche Relevanz) dem Verlag jedoch mitteilen. Erst dann entsteht der Anspruch, den Verlag nämlich trifft keine laufende Prüfpflicht. Die etablierte Archiv-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH-Sedlmayr), nach der es einzig darauf ankam, ob der Beitrag ursprünglich rechtmäßig war oder nicht, wurde damit korrigiert.

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July
2023
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Satire/Karikatur/ Parodie/Pastiche

Pastiche/ Martin Eder/ blühender Kirschbaum

Zur neuen „Pasticheschranke“ im Urheberrecht, § 51a UrhG:

Das Urheberrecht sieht seit 2021 in § 51a UrhG eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis zur Nachahmung bzw. Übernahme fremder Werke oder Werkteile für die Nutzung in Karikaturen, Parodien und – eben auch - in Pastiches vor. Das Privileg solcher freien Nutzungsformen setzt voraus, dass die „Bearbeitung“ im „inneren Abstand“ zum Originalwerk steht. Am Beispiel des „blühenden Kirschbaums“ begründet das Berliner Landgericht dieses Kriterium damit, dass die eindimensionale Landschaftsdarstellung eines Kirschbaums als Computerbild auf eine Leinwand übertragen und zudem in einen gänzlich neuen Bildzusammenhang (nämlich in eine spezielle menschliche Betrachtungssituation) gestellt wurde. Das Gericht sieht darin die künstlerische Auseinandersetzung mit dem Originalwerk.

Anlässlich europäischer Vorgaben (Art. 17 Absatz 7 DSM-RL, mittlerweile umgesetzt auch in § 5 UrhDaG) hat der Gesetzgeber mit dieser Klarstellung im Urheberrechtsgesetz insbesondere auf die modernen Formen transformativer Nutzung geschützter Inhalte im digitalen Umfeld reagiert und damit die längst etablierten – insbesondere nachahmenden – neuen Kommunikationstechniken im „Social Web“ (Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction, Sampling) rechtlich abgesichert. Die Freiheit der Kunst im Internetzeitalter soll mit dieser Neuregelung gestärkt werden. Auch für den neuen § 51a UrhG gilt jedoch, wie für alle gesetzlichen Schranken des Urheberrechts auch, der europarechtlich vorgeschriebene „Drei-Stufen-Test“ (vgl. Art. 5 Abs. 5 Info-Soc- RL). So darf auch im „Sonderfall“ eines Pastiches die normale Auswertung des Originalwerks nicht beeinträchtigt sein. Ebenso dürfen andere berechtigte Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Zustimmungsfreie „Bearbeitungen“ sind ansonsten nur unter den erschwerten Bedingungen des § 23 UrhG erlaubt. Das Originalwerk muss dann innerhalb der neuen Nutzung gegenüber der Eigenart des Originalwerks „verblassen“, d.h. es muss ein „äußerer Abstand“ erkenntlich sein.

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July
2023
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Recht auf Vergessen
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Datenschutz

Suchmaschinenbetreiber

2014 hat der Europäischen Gerichtshof in seinem „Google Spain“ Urteil den Leitgedanken eines „Rechts auf Vergessenwerden“ entwickelt. 2018 wurde dieser in Art. 17 der europäischen Datenschutzgrundverordnung partiell umgesetzt. Seitdem gibt es einen Löschungsanspruch von personenbezogenen Daten für deren Speicherung keine Rechtsgrundlage und – wegen z.B. Zeitablauf - kein Öffentlichkeitsinteresse (mehr) besteht. Auch Suchmaschinenbetreiber können danach aufgrund ihrer Ergebnislisten in Anspruch genommen werden. Diese Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs war eine Klage eines spanischen Bürgers u.a. gegenüber Google Spain. Der Kläger konnte sein Auslistungsbegehren durchsetzen. Der mit seinem Namen verlinkte ursprüngliche Bericht lag 15 Jahre zurück.

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Dr. Anja Brauneck
Kunst- und Medienrecht
Rechtsanwältin
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zuletzt aktualisiert am 10.01.2025
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